Der Schulbetrieb (Unterricht sowie weitere schulische Veranstaltungen) findet weiterhin nicht oder nur eingeschränkt statt.
Für die Schuljahrgänge 5 bis 8 gibt es in besonderen Fällen eine Betreuung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

Diese Betreuung ist ausschließlich für die Kinder vorgesehen, bei denen ein Erziehungsberechtigter in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Zu den o. g. „kritischen Infrastrukturen“ sind weitere Bereiche zu zählen, die notwendig sind zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung (Daseinsvorsorge), wie z. B. der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -handel).
Darüber hinaus sind Härtefallregelungen (wie z. B. etwa drohende Kündigung) zu berücksichtigen.

Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen. So können etwa die Bereiche

  • Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung),
  • Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung),
  • Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel),
  • Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze),
  • Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers),
  • Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV),
  • Entsorgung (Müllabfuhr) sowie
  • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation

einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein. Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten.

Betreuung in besonderen Härtefällen

Bei den besonderen Härtefällen können auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

 

Wir bitten um Vorlage eines entsprechenden Nachweises, falls die Betreuung in Anspruch genommen werden soll. Beachten Sie, dass auch bei der Notbetreuung kranke Kinder natürlich nicht in die Schule gehören.