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Gemäß § 95 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) gibt sich der Schulelternrat (SER) des Werner-von-Siemens-Gymnasiums Bad Harzburg eine Geschäftsordnung. Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG i. d. F. vom 03.03.1998 und die der Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 04.06.1997 über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung = EWO).
§ 1 Organisation
1.1 Mitglieder des Schulelternrates sind
a) die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren StellvertreterInnen (§ 90 NSchG Abs. 1),
b) die für je 20 minderjährige SchülerInnen in der Sekundarstufe II gewählten VertreterInnen und deren StellvertreterInnen (§ 93 Abs. 2 NSchG).
1.2 Der Vorstand des Schulelternrates besteht aus der/dem Vorsitzenden und fünf StellvertreterInnen (§ 94 Abs. 2 NSchG).
1.3 Die Vorstandsmitglieder sind aufgrund ihrer Funktion auch Mitglieder der Gesamtkonferenz.
1.4 Die/der Vorsitzende ist aufgrund der Funktion auch Mitglied im Schulvorstand.
§ 2 Aufgaben
2.1 Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Dieses bedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und SchülerInnen.
2.2 Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm nach dem Niedersächsischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben. Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen werden nicht behandelt (§ 96 Abs.1 Satz 2 NSchG). Der Schulelternrat ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidun-gen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Die Schulleitung hat dem Schulelternrat, die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 96 Abs. 3 NSchG). Darüberhinausgehende Rechte ergeben sich aus den entsprechenden Erlassen.
2.3 Die Mitglieder des Schulelternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit als ElternvertreterInnen unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit.
2.4 Die Mitglieder des Schulelternrates berichten in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit (§ 41 Abs. 2 NSchG).
2.5 Die gewählten Mitglieder für Konferenzen und Ausschüsse (§ 39 NSchG) und die ggf. gewählten Mitglieder des Stadt- und Kreiselternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit (§ 96 Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten (§ 41 Abs. 2 NSchG).
2.6 Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des Schulelternrates abzugeben (siehe dazu § 4 Ziff. 4.2 dieser Geschäftsordnung).
§ 3 Wahlen und Amtszeit
3.1 Spätestens zwei Monate nach den Sommerferien tritt der Schulelternrat zu den erforderlichen Wahlen zusammen.
3.2 Es sind nach Ablauf der Wahlperioden jeweils zu wählen:
- die/der Vorsitzende
- fünf stellvertretende Vorsitzende
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für den Schulvorstand
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Fachkonferenzen
- Delegierte und deren StellvertreterInnen für den Stadt- und den Kreiselternrat
3.3 Die Inhaberinnen und Inhaber der Ämter werden für zwei Schuljahre gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum. Bei der Wahl der Delegierten und deren StellvertreterInnen für den Stadt- und den Kreiselternrat gelten deren jeweilige Wahlperioden.
3.4 Die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Schulvorstand müssen nicht zwingend dem Schulelternrat angehören. Es können sich auch interessierte Eltern aus der gesamten Elternschaft zur Wahl stellen.
3.5 Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates durch Stimmzettel (§ 2 Abs. 2 der EWO).
3.6 Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
- wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden (§ 91 Abs. 3 Nr. 1 NSchG i. V. m. § 5 EWO),
- wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren (§ 91 Abs. 3 Nr. 2 NSchG),
- wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 NSchG die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
- wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
- wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
- wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
Für die ausgeschiedenen VertreterInnen sind kurzfristig Nachwahlen durchzuführen. Die Nachwahlen gelten jeweils nur bis zum Ablauf der gerade laufenden Wahlperiode.
3.7 Nach Ablauf der Wahlperiode führen der Schulelternrat, der Vorstand und die VertreterInnen in den Konferenzen und Ausschüssen ihre Aufgaben so lange fort, bis sich ein neuer Schulelternrat konstituiert hat und neue Wahlen durchgeführt werden, längstens jedoch für drei Monate. (s. § 91 Abs. 4 NSchG). Dies gilt nur für die gewählten VertreterInnen, deren Kinder die Schule weiterhin besuchen.
3.8 Die Volljährigkeit des Kindes führt nicht automatisch zum Ausscheiden der Elternvertreterin/des Elternvertreters aus dem Schulelternrat. Solange diese Person weiterhin als VertreterIn der Klassenelternschaft des Kindes tätig ist, behält sie ihre Mitgliedschaft im Schulelternrat (§ 91 Abs.3 Nr.2 NSchG).
§ 4 Vorstand
4.1 Der Vorstand unterstützt die/den Schulelternratsvorsitzenden in seinen Aufgabenstellungen und wird von ihr/ihm regelmäßig informiert.
4.2 Die/der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit.
4.3 Der/dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung der Schulelternratssitzungen,
- die Einladung zu den Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes
- die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes,
- die Information des Schulelternrates über die Arbeit des Vorstandes,
- die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates,
- die Führung des Schriftverkehrs,
- die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestim-mungen der Geschäftsordnung.
4.4 Im Verhinderungsfall wird die/der Vorsitzende durch seine StellvertreterInnen vertreten. Im Einzelfall können Aufgaben der/des Vorsitzenden – im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes – auf die StellvertreterInnen übertragen werden.
4.5 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtig-ten gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
4.6 Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, seinem Amtsnachfolger die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen des Schulelternrates (z.B. Protokolle, Schriftverkehr, Informationsmaterial) zu übergeben. Eine Einarbeitungszeit ist optional.
§ 5 Sitzungen
5.1 Der Schulelternrat ist mindestens zwei Mal im Schuljahr (§ 90 Abs. 4 NSchG) von der/dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. In begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine außerordentliche Sitzung einberufen - auch während der Schulferien; jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.
5.2 Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern und von der Schulleitung schriftlich drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn der Sitzung, gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.3 Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Schulelternrates sollen in der Regel die/der SchulleiterIn oder dessen VertreterInnen teilnehmen. LehrerInnen, SchülerInnen, Eltern, VertreterInnen der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers oder weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Schulelternrat kann allein beraten.
5.4 Antragsrecht haben die Mitglieder des Schulelternrates und die Schulleitung, Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrates. Die übrigen Teilnehmer können Anregungen unterbreiten.
5.5 Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
- Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
- Absetzen eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung,
- Übergang zur Tagesordnung,
- Verweisung an einen Ausschuss,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Schließen der Rednerliste,
- Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung,
- Begrenzung der Redezeit
5.6 Bei der Sitzung des Schulelternrates ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die auf Wunsch bei der/dem Vorsitzenden eingesehen werden kann. Auf den Versand der Liste der Anwesenden wird aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet.
5.7 Bilder, Fotos und Tonaufnahmen sind während der Sitzung des Schulelternrates untersagt. Auf Anfrage kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz i. V. m. § 22, 32 des Kunsturhebergesetzes).
§ 6 Beschlussfassungen
6.1 Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der SitzungsleiterIn zu Beginn der Sitzung fest. Ist der Schulelternrat, zu dessen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden ist, zu Beginn der Sitzung beschlussunfähig, so kann die/der LeiterIn der Sitzung mündlich oder schriftlich zu einer neuen Sitzung innerhalb einer Woche einladen. Der Schulelternrat ist dann in dieser Sitzung beschlussfähig.
6.2 Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst – soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen eine prozentuale Regelung (Quorum) bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
6.3 Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates schriftlich. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt. Bei alternativen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfalle bestimmt die/der SitzungsleiterIn die Reihenfolge.
§ 7 Protokoll
7.1 Über die Sitzung des Schulelternrates wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem ProtokollführerIn und von der Sitzungsleitung unterzeichnet wird. Es ist dem Vorstand des Schulelternrates spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zu übersenden.
Anschließend wird dieses spätesten vier Wochen nach der Sitzung, sowie mit der Einladung zur folgenden Sitzung, an die Mitglieder des Schulelternrates weitergeleitet. Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
7.2 Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,
- Tagesordnung,
- Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,
- Verlauf der Sitzung im Wesentlichen,
7.3 Die/der Schulelternratsvorsitzende bestimmt mit der Einladung, aus welcher Klassenstufe eine/ein ProtokollführerIn aus den entsprechenden ElternvertreterInnen zu bestimmen ist.
§ 8 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung ist am 10. September 2025 mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des SER beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alexandra Gröger
Vorsitzende des Schulelternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasiums Bad Harzburg